Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lesen Sie hier unsere, unseren Lieferungen und Leistungen zu Grunde liegenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Stand September 2024.

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der ALCAR Deutschland GmbH (im Folgenden: ALCAR), Industriestraße 4-6, 53721 Siegburg als Verkäufer und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden: Besteller). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Werden für bestimmte Aufträge besondere Bedingungen zwischen ALCAR und dem Besteller vereinbart, gelten diese AGB nachrangig und ergänzend.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ALCAR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Vertrag abschließen zu wollen. Selbst wenn ALCAR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das AGB des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB.
  4. Besteller können nur Unternehmer sein. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
  1. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen durch ALCAR an den Besteller über den Online-Shop https://webshop.alcar.de, insbesondere der Verkauf von Reifen, Felgen - sowie deren Montage - und Schmierstoffen. Der Besteller kann auch per Telefon oder E-Mail eine Bestellung aufgeben.
  2. Die technischen Eigenschaften der Produkte der ALCAR, insbesondere der Umfang der Betriebserlaubnis und der zulässige Einsatzbereich, ergeben sich aus den im Auftrag der ALCAR erstellten TÜV-Gutachten, die ALCAR online zum Abruf kostenfrei zur Verfügung stellt. Abweichungen von den in dem jeweiligen Gutachten beschriebenen technischen Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in Textform vereinbart oder durch ALCAR in Textform bestätigt wurden.
  3. Bei Bestellung über den Onlineshop von ALCAR muss der Besteller zunächst ein Kundenkonto anlegen. Der Besteller kann danach Waren im virtuellen Warenkorb sammeln und anschließend den automatisierten Bestellprozess im Onlineshop durchlaufen und abschließen. Die Bestätigung, die der Besteller per E-Mail erhält, stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Daher kommt der Kaufvertrag dadurch auch nicht zustande.
  4. Für den Vertragsschluss steht als Sprache Deutsch zur Verfügung. Der Vertragstext kann im Kundenkonto auch nach Abschluss des Bestellvorgangs abgerufen und ausgedruckt werden. Zudem erhält der Besteller nach der Bestellung eine E-Mail, in welcher seine Bestellung nochmals aufgeführt wird.
  5. Im Einzelnen durchläuft der Besteller folgende technische Schritte:
    • Nach Auswahl der gewünschten Produkte werden im Warenkorb sämtliche ausgewählten Artikel übersichtsartig angezeigt; es besteht die Möglichkeit in dieser Ansicht, den Inhalt des Warenkorbs zu ändern oder zu löschen.
    • Klick auf Schaltfläche „Bestellvorgang fortsetzen“ im eingeblendeten Warenkorb.
    • Weiterleitung auf Seite „Versandanschrift“
    • Anzeige der Übersicht zu angegebener Rechnungs- und Lieferadresse. Sind Rechnungs- und Lieferadresse nicht identisch kann der Besteller hier eine separate Lieferadresse hinzufügen.
    • Der Besteller kann seine Bestellangaben über die geläufigen Maus- und Tastaturfunktionen und die auf der Bestellübersichtsseite angezeigten Auswahlfelder (Anzahl oder Stornierung) ändern oder stornieren.
    • Abschluss der Bestellung durch Klick auf den Button „Jetzt kostenpflichtig bestellen“.

 

  1. Die Bestellung des Bestellers stellt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen durch ALCAR kommt erst zustande, wenn ALCAR die bestellte Ware an den Besteller oder an einen vom Besteller benannten Dritten ausliefert.
  2. Bei Bestellungen, bei welchen ALCAR an Dritte liefern soll, gilt der Besteller und nicht der Dritte als Auftraggeber.
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen ALCAR und dem Besteller ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der ALCAR vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  4. Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen, die zu unseren Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd maßgebend. Nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns – in Textform – können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.
  1. Von ALCAR in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin seitens ALCAR ausdrücklich zugesagt bzw. mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Die Einhaltung zugesagter oder vereinbarter Fristen oder Termine für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang der verbindlichen Bestellung (nicht nur eine Anfrage nach Liefermöglichkeit) sowie die Leistung einer ggf. vereinbarten Anzahlung durch den Besteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig, d.h. bei Lagerware nicht bis spätestens 5 Werktage vor der zugesagten oder vereinbarten Frist oder Termin für die Lieferung und Leistung erfüllt, so verlängern sich die Fristen bzw. verschieben sich die Termine angemessen; dies gilt nicht, wenn ALCAR die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Der Besteller bekommt von ALCAR mit Übergabe an den Versanddienstleister die Versendungsnummer zur Verfügung gestellt.
  4. Soweit ALCAR in Folge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten aus einem Vertrag gehindert ist, ist ALCAR von den betroffenen Pflichten sowie der Einhaltung für die Erfüllung bestehender Fristen befreit, sofern ALCAR nicht ausdrücklich entweder eine diesbezügliche Garantie eingeräumt oder das Risiko der Pflichterfüllung übernommen hat; höhere Gewalt liegt vor bei von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Ereignissen oder Umständen, für die keine der Vertragsparteien verantwortlich ist, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Kriege, terroristische Angriffe, Sabotage, Explosionen, Feuer, Ausfälle von Transport-, Strom- oder Telekommunikationsverbindungen, Streiks oder Aussperrungen sowie gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen von Behörden, Regierungen, Gerichten oder internationalen Institutionen, einschließlich Embargos und Sanktionen.
    Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird ALCAR den Besteller unverzüglich unterrichten. Ebenso wird ALCAR den Besteller benachrichtigen, sobald das Hindernis entfällt.
  5. Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil ALCAR von seinem Lieferanten ohne sein Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Verkäufer dem Käufer unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. ALCAR ist zu Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Liefertermine/-fristen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Besteller verwendbar ist
    • und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, ALCAR erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  6. ALCAR kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit ausdrücklich vereinbart worden.
  7. Gerät ALCAR mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Umstand unmöglich, so ist die Haftung der ALCAR auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer X. dieser AGB beschränkt.

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sowie Abweichungen im Farbton bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Besteller zumutbar sind.

  1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Bestellers verpackt. Leihverpackungen sind vom Besteller unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei an ALCAR zurückzusenden.
  2. Die Lieferung durch einen Paketdienst ist für den Besteller grundsätzlich frachtfrei. Es kann lediglich ein Mindermengenzuschlag oder ein Zuschlag für Expressversand anfallen. Der Preis für die Versendung mittels einer Spedition wird dem Besteller im Warenkorb angezeigt.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte und/oder der Versand der Ware mit den Fahrzeugen der ALCAR erfolgt. Eine Transportversicherung schließt ALCAR nur auf Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten ab.
  4. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und ALCAR dies dem Besteller angezeigt hat.
  5. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
  6. Bei der Bestellung von Kleinmengen wird ein Mindermengenzuschlag berechnet. Für Expressversand trägt der Besteller die Mehrkosten. Die Höhe der Kosten wird dem Besteller im Warenkorb angezeigt.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
  2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes ab Zugang der Ware vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so ist ALCAR nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder innerhalb dieser Zeit die Zahlung des Kaufpreises nicht erbringt.
  3. Die entstehenden Kosten für den Rücktransport, die Wiedereinlagerung sowie sämtliche sonstigen anfallenden Kosten wie die Demontage von Reifen müssen auch im Falle der Verweigerung der Annahme durch den Besteller von diesem getragen werden.

Eine Rückgabe aus Kulanz bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der ALCAR in Textform. Der Besteller ist im Falle einer solchen Rückgabe für eine ordnungsgemäße und sichere Verpackung der Ware verantwortlich. Die entstehenden Kosten für den Rücktransport, die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung, die Wiedereinlagerung sowie sämtliche sonstigen anfallenden Kosten wie die Demontage von Reifen werden dem Besteller zusammen mit der Zustimmung zur Rückgabe mitgeteilt und von einer eventuellen Gutschrift abgezogen.

Zuzüglich zu den angegebenen Nettopreisen ist die in der Bundesrepublik Deutschland gültige gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten.

  1. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, wird mit Versand eine Rechnung gestellt. Diese ist innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig.
  2. Der Besteller kann ALCAR ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 (einen) Tag verkürzt (COR 1). Der Besteller verpflichtet sich, für den Lastschrifteinzug ausreichende Deckung auf seinem Konto vorzuhalten. Kosten, die ALCAR aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, sind vom Besteller an ALCAR zu erstatten, es sei denn, die Nichteinlösung oder die Rückbuchung ist von ALCAR zu vertreten.
  3. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
  4. Sofern der Besteller keine Tilgungsbestimmung trifft, ist ALCAR berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihm bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlung zu verrechnen sind.
  5. Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer ausdrücklich zwischen den Parteien zu treffenden Vereinbarung.
  6. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB erhoben. Des Weiteren wird im Verzugsfalle eine Kostenpauschale von 40 EUR erhoben. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs des Bestellers bleibt unberührt.
  7. ALCAR ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn beim Besteller eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder den vorstehenden Fällen vergleichbare Sachverhalte vorliegen.
  1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten auf offensichtliche Mängel untersucht. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vom Besteller genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach Ablieferung schriftlich gerügt werden. Weitere Mängel gelten als vom Besteller genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entdeckung gerügt werden. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der ALCAR für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  2. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen für Mängel,
    • die durch Probleme, Fehler oder durch unsachgemäße Bedienung oder Montage durch den Besteller selbst entstanden sind;
    • die nicht von ALCAR zu vertreten sind;
    • die auf Veränderungen des Produkts oder dessen Teilen von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft ohne vorherige Zustimmung von ALCAR beruhen und der Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht;
    • die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Hierzu zählen z.B. unzureichende Lagerungs- oder Transportbedingungen durch den Besteller, Funktionsstörungen der Produkte von ALCAR durch andere Geräte oder Anlagen des Bestellers, die mit Produkten von ALCAR verbunden sind oder werden.

  3. Macht der Besteller einen berechtigten Nacherfüllungsanspruch entsprechend den vorgenannten Voraussetzungen geltend, so steht ALCAR das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung zu. Ist die gewählte Nacherfüllung dem Besteller nicht zuzumuten, so kann er diese ablehnen.
  4. ALCAR kann dem Besteller im Rahmen der Nacherfüllung Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Besteller zumutbar sind und seine Nutzung des Produktes nicht beeinträchtigen, kann die aufgezeigte Fehlerumgehung eine hinreichende Art der Nacherfüllung darstellen.
  5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt ALCAR, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sie sind jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von ALCAR gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann ALCAR die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
  6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge rechtzeitig geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist ALCAR berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  7. ALCAR haftet nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
  8. Die Gewährleistungspflicht der ALCAR erstreckt sich nicht auf gebrauchte Ware. Diese wird grundsätzlich unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
  1. ALCAR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der ALCAR beruhen unbeschränkt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Bestehen einer Garantie.
  2. ALCAR haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der ALCAR ist jedoch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. ALCAR haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ALCAR schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht liegt zum Beispiel bei erheblichem Verzug, bei nicht unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Informationspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt, vor. In diesem Fall ist die Haftung der ALCAR ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Die Haftung der ALCAR ist im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf die Deckungssumme der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Beauftragten des ALCAR.
  6. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
  7. ALCAR haftet insbesondere nicht für mittelbare und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Ertragsausfall und weitere vergleichbare Vermögensfolgeschäden.

Ansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern ALCAR nach diesen AGB oder den gesetzlichen Regelungen nicht unbeschränkt haftet.

  1. ALCAR behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen und Schadenersatzansprüchen erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der ALCAR in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und/oder der Saldo gezogen wird.
  2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für ALCAR unentgeltlich und hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Wasser, Feuer, Diebstahl usw. in Höhe des Einkaufswertes auf eigene Kosten zu versichern. Der Besteller tritt an ALCAR hiermit bereits jetzt alle Leistungs- und Entschädigungsansprüche bis zur Höhe der ALCAR zustehenden gesicherten Forderungen einschließlich Umsatzsteuer ab, die er aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsunternehmen oder sonstige Ersatzverpflichtete erlangt. ALCAR nimmt diese Abtretung an.
  3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist der Besteller nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er gegenüber ALCAR nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an ALCAR in Höhe des mit ALCAR vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der ALCAR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. ALCAR wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  5. Verhält sich der Besteller gegenüber ALCAR vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat ALCAR das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Besteller die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern ALCAR dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist ALCAR berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
    Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann ALCAR vom Besteller verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und ALCAR alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die ALCAR zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
  6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für ALCAR. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der ALCAR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt ALCAR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der ALCAR zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller ALCAR anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ALCAR verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der ALCAR gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an ALCAR ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; ALCAR nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  7. Stellt der Besteller einen Antrag auf Insolvenz hat er ALCAR darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte der ALCAR hinzuweisen und ALCAR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ALCAR seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Besteller haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber ALCAR, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem ALCAR zu erstatten.
  8. ALCAR verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Besteller um 30 % übersteigt.

Die Aufrechnung sowie Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen der ALCAR sind dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers.

ALCAR verarbeitet die Daten des Bestellers gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Informationen und Hinweise über die Erhebung personenbezogener Daten sowie über die Rechte des Bestellers in Bezug auf die weitere Verarbeitung dieser Daten finden Sie unter der Datenschutzerklärung.

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Siegburg.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der ALCAR zuständig ist. ALCAR ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
  1. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vorschriften unberührt.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Usernamen, Passwort sowie alle Daten, welche einen unbefugten Zugang über seinen Online-Account ermöglichen, geheim zu halten und vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. ALCAR übernimmt keine Verantwortung für unbefugte oder missbräuchliche Verwendung des Usernamens oder Passwortes des Bestellers. Der Besteller haftet bei einer unbefugten oder missbräuchlichen Verwendung des vom Besteller erlangten Usernamens oder Passwortes des Bestellers, wenn er dies zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige unbefugte oder missbräuchliche Verwendung seines Usernamens oder Passwortes umgehend bei ALCAR zu melden.